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MiA - Pflegedienst

"Wir danken unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich immer wieder für ihre Patienten einsetzen."

Jörg Dreckmann

Hilfe bei der Pflegegradeinstufung


Beratungsgespräch

Wir bieten Ihnen unterstützende Hilfe bei der Einstufung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Anhand von Begutachtungsrichtlinien wird durch den MDK geprüft, ob eine Pflegebedürftigkeit erfüllt ist und ob ein Pflegegrad I - V vorliegt. Art und Umfang der Leistungen wird ebenfalls durch den MDK geprüft. Diese Prüfung findet in der häuslichen Umgebung des Patienten statt und wird in angemessenen Abständen wiederholt, um eventuelle Verschlimmerungen oder Verbesserungen der Pflegebedürftigkeit zeitnah zu erfassen.

MiA Hilfe bei der Einstufung der Pflegebedürftigkeit durch den MDK
MiA Ihr Pflegedienst für Werne, Bergkamen, Lünen, Selm, Olfen, Recklinghausen, Lüdinghausen, Waltrop, Bönen, Hamm und Dortmund.

Informationen zur Pflegeversicherung

Pflegeversicherte haben im Falle der Pflegebedürftigkeit Anspruch auf häusliche oder stationäre Versorgung. Anspruchsvoraussetzungen wie die Häufigkeit und der zeitliche Aufwand für die anfallenden Hilfeleistungen, richten sich nach der Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Hierbei gilt, dass kurzfristige, geringfügige oder lediglich eine hauswirtschaftliche Versorgung nicht zu einer Eingruppierung und Anerkennung eines Pflegegrads führt.

Pflegegrad I

Bei Pflegegrad 1 herrscht eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Hierzu gehören die Selbstversorgung beim Essen, Trinken und Umkleiden. Auch die Mobilität zählt dazu d.h. die eigenständige Beweglichkeit wie das aus dem Bett steigen und die Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs. Andere Aspekte zur Einordnung und Untersuchung sind kognitive und kommunikative Fähigkeiten und das psychische Wohlbefinden (Angst, Aggression). Auch die Selbstständigkeit in krankheits- oder therapiebedingten Maßnahmen (z.B. die Einnahme von Medikamente und der Gang zum Arzt) wird berücksichtigt sowie das Zurechtkommen im Alltagsleben mit sozialen Kontakten.

Pflegegrad II

Pflegegrad 2 weist bereits erhebliche Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit auf. Im Gegensatz zum alten System werden auch rein psychische Beeinträchtigungen wie bei Demenz berücksichtigt. Dadurch haben Sie Zugriff auf Pflegedienste, die bei der vorherigen physisch zentrierten Einordnung nicht möglich gewesen wären. Weiterhin ermöglicht das detailliertere System eine genauere Untersuchung für Sie und Ihre Angehörigen.

Pflegegrad III

Bei Pflegegrad 3 liegen schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vor. Die ehemaligen Pflegestufen 0 und 1 werden diesem Pflegegrad zugeordnet. Es handelt sich hier um erheblich pflegebedürftige Personen. Einmal täglich besteht hier bei mindestens zwei Verrichtungen Bedarf in der Alltagshilfe. Die Bereiche umfassen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität. Zusätzlich sind hier mehrfach in der Woche hauswirtschaftliche Versorgungen wie Einkäufe angesetzt. Der tägliche Zeitaufwand liegt im Tagesdurchschnitt bei mindestens 90 Minuten. Die Pflege kann ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Person übernehmen.

Pflegegrad IV

Mit Pflegegrad 4 liegen schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vor. Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie eine übliche Pflegestufe 3 ist mit diesem Pflegegrad gleichzusetzen. Dreimal täglich zu unterschiedlichen Zeiten ist Alltagshilfe notwendig. Die Betroffenen sind schwer pflegebedürftig. Wenn Sie als beispielsweise Angehörige/r die Pflege übernehmen, muss der tägliche Arbeitsaufwand durchschnittlich bei mindestens drei Stunden liegen, wobei auf die Grundpflege zwei entfallen.

Pflegegrad V

Personen der ehemaligen Pflegestufe 3, die als Härtefall eingeordnet sind oder zusätzliche Probleme in der Alltagskompetenz aufweisen, zählen zu Pflegegrad 5. Schwerstpflegebedürftige benötigen rund um die Uhr Hilfe und Unterstützung bei der Ernährung, Mobilität und Körperpflege. Besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung herrschen vor, doch auch hier dürfen Sie als nicht ausgebildete Pflegepersonen die Betreuung übernehmen. Hier muss der Zeitaufwand allerdings im Durchschnitt mindestens fünf Stunden täglich betragen.

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Wir verstehen ganz genau, dass sich das menschliche Befinden nicht nach gängigen Büroöffnungszeiten richtet.
Wir lassen Sie und Ihre Angehörigen nicht im Stich und sind im Notfall auch mitten in der Nacht für sie da.

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